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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 2448/15

Im Streit ist eine im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung (nachgehende Richtigstellung) verfügte Honorarrückforderung für die Quartale 1/2008 bis 3/2008 in Höhe von 55.184,57 EUR.

Fundstelle(n):
PAAAG-49810

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