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Pflichten der Vertragsparteien bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Pflicht zur Zeugniserstellung und Wettbewerbsverbot
Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei einseitig durch Kündigung beendet werden. Zu unterscheiden sind insoweit die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sowie die Sonderfälle der Verdachts-, der Druck- und der Änderungskündigung. Im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entstehen bestimmte Pflichten der Parteien.
I. Pflichten des Arbeitgebers
1. Gewährung von Freizeit zur Stellensuche (§ 629 BGB)
Nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (z. B. Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Ankündigung der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber, Inaussichtstellung des Ausspruchs einer Kündigung durch den Arbeitgeber) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen bei Fortzahlung des Gehalts angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Arbeitsverhältnisses zu gewähren (§ 629 BGB; Stoffels, Beck'scher Online-Kommentar zum Arbeitsrecht, § 629 BGB, Rn. 3, 4).
Ob die von dem Arbeitnehmer begehrte Freizeit zur Stellensuche als angemessen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (z. B. Ort und Dauer des Vorstellungsgesprächs, Position des Arbeitnehmers, Lage am Arbeitsmarkt in der entsprechenden B...