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Handelsrecht | Keine Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters bei verspäteter Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen
Einer Gesellschaft ist es zwar grds. unbenommen, sich auch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten in Bezug auf Erstellung und Einreichung bzw. Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen (§ 335 HGB) eines Dritten, insbesondere eines Steuerberater zu bedienen und sie darf bei entsprechender unmissverständlicher diesbezüglicher Auftragserteilung auch darauf vertrauen, dass dieser Dritter als Berufsträger die ihm übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllen wird; gleichwohl hat sie selbst nach seiner Hinzuziehung dann aber zumindest mittels organisatorischer Maßnahmen sicherzustellen, dass sie auch weiterhin über den Fortgang der Pflichterfüllung und dem Auftreten etwaiger Probleme rechtzeitig unterrichtet wird, was namentlich und in gesteigerter Form für eine wegen versäumter Of...