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Gesellschaftsrecht | Haftung des Strohmann-GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialbeiträge
Auch ein Geschäftsführer, der als bloßer Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisses der Mitarbeiter nicht kümmert, haftet wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 i. V. mit §§ 266a, 14 StGB) und nimmt deren [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 Nichtabführung dabei auch zumindest billigend in Kauf.
Einem bloß formell bestellten (Nur-)Geschäftsführer stehen aufgrund seiner rechtlichen Stellung bereits kraft Gesetzes alle rechtlichen und damit tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten zu, um auf das Handeln der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Deswegen muss er, wenn er nicht für etwaige Gesetzesverstöße der GmbH wegen Nichtabführung von Sozialbeiträgen verantwortli...