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Handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten in der Liquidation
Praktische Hinweise und Muster zur internen und externen Rechnungslegung
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Interne Liquidationsrechnungslegung
Die Pflicht, intern Rechnung zu legen, ergibt sich bei Personengesellschaften aus § 154 HGB. Hiernach haben die Liquidatoren sowohl zu Beginn der Liquidation als auch bei ihrer Beendigung eine Bilanz aufzustellen. Insofern sind eine Liquidationseröffnungs- sowie eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen. Sie dienen allein der Rechenschaftslegung der Liquidatoren gegenüber den Anteilseignern.
Die sog. Liquidationseröffnungsbilanz stellt eine Vermögensbilanz dar, die ausschließlich den Informationszwecken der Anteilseigner dient. Als Bilanzstichtag gilt der Tag, an dem die Liquidation beginnt, und damit der Tag der Auflösung. In Ermangelung gesetzlicher Regelungen wird der Bilanzansatz letztlich durch ihren Zweck determiniert, was im Ergebnis bedeutet, sämtliche Vermögensgegenstände, bei deren Veräußerung mit einem Erlös zu rechnen ist, und alle Schulden, die noch zu einer Auszahlung führen werden, abbilden zu müssen; die handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten, -wahlrechte und -verbote finden somit grundsätzlich keine Anwendung. Vorschriften zu ihrer Gliederung existieren nicht.
[i]Liquidationsschlussbilanz zur Vermögensdokumentation § 154 HGB fordert keine Zwischenbilan...