1. Eine (möglicherweise) quarzstaubbedingte Perforation der Nasenscheidewand bei einem Steinmetz stellt keine Berufskrankheit im Sinn der Nr. 4101 oder 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) dar, weil diese Erkrankung nicht zu dem klinischen Bild der genannten Berufskrankheiten gehört.
2. Auch eine Anerkennung "wie" eine Berufskrankheit scheidet aus, weil die Frage, ob eine Quarzstaubbelastung bei Steinmetzen zu einer Perforation der Nasenscheidewand führen kann, bereits seit langem in der medizinischen Literatur bekannt ist, und es insoweit an "neuen" Erkenntnissen im Sinne des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung fehlt.
Fundstelle(n): SAAAG-49125
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.