Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, gegen die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) durch Bescheid vom im Wege der Zusammenveranlagung die Vermögensteuer auf den für 1990 bis 1992 in Höhe von jeweils 22 050 DM festgesetzt hat.
Mit Schreiben vom beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf den (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), die Vermögensteuer für 1990 und 1992 auf jeweils 0 DM festzusetzen, weil sie einen aus der Verfassung abzuleitenden Anspruch darauf hätten, mit nicht mehr als 50 v.H. der (Soll-)Erträge steuerlich belastet zu werden.
Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom ab. Einspruch und Klage der Kläger blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seinem Urteil aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine in den Veranlagungszeiträumen vor 1997 (möglicherweise) eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der Vermögensteuerfestsetzung nicht berühre. Eine erdrosselnde Wirkung komme der gegen die Kläger festgesetzten Vermögensteuer nicht zu. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und tragen vor, es sei ungeklärt, ”ob und inwieweit der Halbteilungsgrundsatz auch bei Weiteranwendung des Vermögensteuergesetzes (VStG) bis zum Geltung für vergangene Veranlagungszeiträume vor dem ” habe. Den vom FG in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH könne nicht gefolgt werden.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das Vermögensteuergesetz auf alle bis zum verwirklichten Tatbestände (weiter) anzuwenden (vgl. Beschluss vom II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 525; Urteil vom II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635; Beschlüsse vom II B 7/97, BFH/NV 1998, 351; vom II B 60/97, BFH/NV 1998, 502, Anm., und vom II B 67/97, BFH/NV 1998, 361). Das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 nicht die Nichtigkeit des § 10 Nr. 1 VStG, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit Art. 3 des Grundgesetzes ausgesprochen und zugleich die befristete Weitergeltung des bisherigen Vermögensteuerrechts bis zum angeordnet. Die befristete Anordnung des für verfassungswidrig erkannten Rechts ist als eine Regelung über dessen zeitlichen Geltungsbereich mit der Folge zu verstehen, dass es für alle innerhalb dieses zeitlichen Geltungsbereiches verwirklichten Sachverhalte noch Rechtswirkung erzeugt. Diese Rechtsauffassung wurde durch den (Deutsches Steuerrecht 1998, 643) bestätigt.
Mit der Frage der weiteren Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes für alle bis zum verwirklichten Tatbestände ist auch die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob und inwieweit der Halbteilungsgrundsatz bei der Weiteranwendung des Vermögensteuergesetzes zu beachten sei, geklärt. Denn das BVerfG hat die Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes für das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung laufende und für das folgende Kalenderjahr bestehen gelassen und dies mit der Gewährleistung einer stetigen Veranlagung gerechtfertigt. Damit wurde gleichzeitig klargestellt, dass auch eine in den Veranlagungszeiträumen vor dem durch die Vermögensteuererhebung möglicherweise eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide unberührt lässt (, BFH/NV 1998, 1275).
Entgegen der Auffassung der Kläger besteht kein weiterer Klärungsbedarf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 498 Nr. 4
GAAAA-66773