Gründe
I. Der Rechtsstreit betrifft in der Hauptsache die beiden Flurstücke X und Y in Berlin. Im Juni 1990 schlossen das Komitee zur Auflösung des ehemaligen Amtes für Nationale Sicherheit als Verkäufer und die B-GmbH als Käufer einen Vertrag über den Verkauf der darauf befindlichen ”unbeweglichen Grundmittel” (Gebäude). Daraufhin erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) am einen Einheitswertbescheid auf den , in dem er u.a. feststellte, dass der Grundbesitz der B-GmbH zuzurechnen sei. Diese Veräußerung hielt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, für unwirksam. Sie übertrug den ehemals volkseigenen Grundbesitz durch Vermögenszuordnungsbescheid vom an das Land Berlin, den Beigeladenen zu 1 zurück. Dagegen klagte die B-GmbH erfolglos vor dem Verwaltungsgericht. Dieses stellte in den Gründen fest, dass der Vertrag vom Juni 1990 nicht wirksam zustande gekommen sei.
Nachdem das FA davon Kenntnis erlangt hatte, hob es den Einheitswertbescheid vom Oktober 1993 auf. Am erließ es stattdessen für jedes der beiden Flurstücke Einheitswertbescheide auf den gegen die Klägerin, der es die Grundstücke auch zurechnete. Dagegen erhob die Klägerin Anfechtungsklage, mit der sie Feststellungsverjährung geltend machte. Zu diesem Verfahren lud das Finanzgericht (FG) das Land Berlin und die A-GmbH, auf die das Land Berlin mittlerweile durch Vertrag vom Februar 1995 den Besitz übertragen hatte, gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde wegen ”des mit der Beiladung für sie verbundenen Kostenrisikos”. Die Interessen der Beigeladenen seien unabhängig vom Ausgang des Finanzrechtsstreits nicht berührt.
II. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung liegen nicht vor.
1. Die vom FG beschlossene Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO kann nur unter dem Gesichtspunkt rechtmäßig sein, dass es sich bei den Beigeladenen um Rechtsnachfolger der Klägerin handelt, die die Feststellungen in den angefochtenen Einheitswertbescheiden auf den gegen sich gelten lassen müssen. Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wirkt ein Feststellungsbescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergegangen ist. Wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, gilt dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Rechtsnachfolge nach Ergehen des Feststellungsbescheides eingetreten ist. Ist sie dagegen eingetreten, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, wirkt er nur dann gegen die Rechtsnachfolger, wenn er ihnen bekannt gegeben wird.
Das FG hat keine Feststellungen darüber getroffen, dass die angefochtenen Einheitswertbescheide auf den auch den Beigeladenen bekannt gegeben worden sind, obwohl zumindest das Land Berlin als Beigeladener zu 1 bereits aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides vom Mai 1993 Rechtsnachfolger geworden ist und nach den Feststellungen des FG der Beigeladenen zu 2 die Flurstücke bereits ab 1994 zugerechnet worden sind. Auch aus den Feststellungsakten ergibt sich nicht, dass eine derartige Bekanntgabe erfolgt ist. Damit wirken die angefochtenen Einheitswertbescheide auf den nicht gegen die Beigeladenen. Die gleichwohl vorgenommene Beiladung ist als notwendige Beiladung rechtswidrig. Der Beiladungsbeschluss war daher aufzuheben.
2. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, worauf die Feststellung des FG beruht, die Grundstücke würden ab 1994 der Beigeladenen zu 2 zugerechnet, so dass bereits Zweifel an einer Rechtsnachfolge der Beigeladenen zu 2 bestehen. Ausweislich der Feststellungsakten wird die Beigeladene zu 2 ab 1994 lediglich als Zustellungsvertreterin des Beigeladenen zu 1 angesehen. Die bei den Akten befindlichen Einheitswertbescheide auf den und 2000 weisen nach wie vor den Beigeladenen zu 1 als Eigentümer aus, dem die Grundstücke zugerechnet worden sind. Nach der bei den Akten befindlichen Vereinbarung zur Besitzübertragung von Grundstücken zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 ist Letzterer lediglich der Besitz überlassen worden. Allerdings befindet sich bei den Feststellungsakten eine Veräußerungsmitteilung vom , wonach die Beigeladene zu 2 aufgrund eines ”Treuhänder-Grundstückseinbringungsvertrages” vom —Urkundenrolle Nr. 91/1997 des anzeigepflichtigen C— die Grundstücke erworben habe. Der Vertrag selbst befindet sich nicht bei den Akten. Sollte dieser Vertrag zu einer Rechtsnachfolge der Beigeladenen zu 2 i.S. des § 182 Abs. 2 AO 1977 geführt haben, wäre diese ebenfalls noch vor Ergehen der angefochtenen Bescheide vom März 1998 eingetreten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 139 Abs. 4 FGO (vgl. , BFH/NV 1988, 101), da keiner der Beteiligten die Beiladung beantragt hat.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 30
BFH/NV 2002 S. 30 Nr. 1
FAAAA-66769