Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine Ehefrau, die Beigeladene, erwarben 1976 ein Grundstück, auf dem sie ein Wohngebäude mit Einliegerwohnung errichteten, das als Zweifamilienhaus bewertet und den Eheleuten zu je 1/2 zugerechnet wurde. Durch ist der Einheitswert des bebauten Grundstücks auf den im Sachwertverfahren mit ... DM festgestellt worden.
Mit dem am beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) eingegangenen Schreiben begehrte der Kläger, den Einheitswert fortzuschreiben und Absetzungen seit dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zu berücksichtigen, damit der Einheitswert an die reale Wertentwicklung angepasst werde. Das FA lehnte die Wertfortschreibung ab; der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage beantragte der Kläger, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides sowie der Einspruchsentscheidung das FA zu verpflichten, zum Stichtag eine Wertfortschreibung des Einheitswerts unter Berücksichtigung der Altersminderung in Höhe von 17 v.H. des Gebäudesachwerts durchzuführen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Streitsache gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen mit der Frage, ob die Bewertung des Grundstücks im Sachwertverfahren gemäß §§ 86 und 21 des Bewertungsgesetzes (BewG) gegen Art. 3 und Art. 14 GG verstößt.
Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung aus: Für die vom Kläger im Rahmen einer Wertfortschreibung (§ 22 BewG) begehrte Berücksichtigung der Wertminderung wegen seit Errichtung des Gebäudes sowie der Außenanlagen eingetretener Alterung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Denn gemäß § 27 i.V.m. § 21 BewG, Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des BewG vom seien die Werte im Hauptfeststellungszeitpunkt, dem , zugrunde zu legen. Veränderungen des Wertniveaus innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums dürften sich bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nicht auswirken, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Das FG verneinte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Die Zweigleisigkeit des Bewertungsverfahrens (Ertragswert- bzw. Sachwertverfahren) beruhe auf dem Zwang, die unterschiedlichen charakteristischen Merkmale zu berücksichtigen, und trage somit dem Gleichheitsgebot Rechnung.
Der Kläger hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit dem innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom trägt er vor:
Das FG stelle hinsichtlich der Frage nach der Minderung des Gebäudewerts und des Werts der Außenanlagen durch Abschreibungen darauf ab, ob schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Ungleichbehandlung nach sich ziehen. Da gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG eine Fortschreibung des Einheitswerts durchzuführen sei, wenn die Wertabweichung mehr als 10 v.H. betrage, lägen im Streitfall schwerwiegende Gründe vor. Denn die jährliche Abschreibung von 1 v.H. für die Zeit 1980 bis 1995 mache 16 v.H. aus.
Die Kriterien für die Anwendung des Sachwertverfahrens in Abschn. 16 Abs. 4 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) seien überholt. Die Ausstattungsmerkmale entsprächen heute durchschnittlichen Standards. Damit würden Ein- und Zweifamilienhäuser mit gleicher Ausstattung und Gestaltung durch zwei verschiedene Bewertungsmethoden bewertet, was zu Wertabweichungen bis zum Vierfachen führe und gegen Art. 3 GG verstoße. Bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise dürfe nicht an einer 35 Jahre alten Bemessungsgrundlage festgehalten werden.
Das FA verstoße mit der Anwendung des Sachwertverfahrens gegen Anweisungen anderer Finanzbehörden, nach denen das Sachwertverfahren erst bei Überschreiten eines Raummeterpreises von 200 DM angewendet werden solle. Im Streitfall betrage der Raummeterpreis nach Berechnung des FA nur 185 DM pro Kubikmeter unter Zugrundelegung der tatsächlichen Baukosten und —bezogen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt— nur 104,27 DM pro Kubikmeter. Damit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung vor.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfe die Steuerbelastung die Substanz des Vermögens nicht angreifen. Die Steuern müssten deshalb aus den üblicherweise zu erwartenden Erträgen (Sollerträge) gezahlt werden können. Dem FG sei dargelegt worden, dass über Jahre hinweg kein Sollertrag erzielt worden sei und deshalb die Grundsteuer voll aus dem Vermögensstamm habe gezahlt werden müssen. Dem FG hätte sich deshalb eine Beweiserhebung darüber aufdrängen müssen, welche Sollerträge zu erzielen gewesen sind.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom stützt der Kläger sein Zulassungsbegehren auf grundsätzliche Bedeutung der Streitsache und auf den Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung.
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Der Beschwerdeführer muss demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (, BFH/NV 1987, 312).
a) Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom zwar Rechtsfragen herausgestellt. Es fehlt jedoch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der Vorentscheidung anzugreifen. Materielle Rechtsfehler in der Vorentscheidung rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
b) Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom ist nicht zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde dürfen nur die innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) vom Beschwerdeführer dargelegten oder bezeichneten Gründe beachtet werden. Zwar ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist Vorgebrachtes bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt wird. Da die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Gesetzeswortlaut ”in der Beschwerdefrist” zu begründen ist, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch nur noch Erläuterungen und Vervollständigungen der rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe möglich. Das setzt voraus, dass innerhalb der Beschwerdefrist den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt ist. Es handelt sich jedoch nicht um bloße ergänzende Erläuterungen der geltend gemachten Zulassungsgründe, sondern um verspätetes Vorbringen, wenn —wie im Streitfall— innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erörtert werden, die erforderliche Darlegung aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BFH-Beschlüsse vom V B 4/88, BFH/NV 1989, 791, und vom V B 40/94, BFH/NV 1995, 610). Ein Nachschieben von Gründen ist nach Ablauf der Begründungsfrist unzulässig (BFH-Beschlüsse vom VI B 25/67, BFHE 90, 101, BStBl III 1967, 787, und vom III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 56 FGO) sind nicht ersichtlich.
2. Der Kläger rügt Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG. Nach seiner Auffassung hätte das FG prüfen müssen, ob die steuerliche Belastungsgrenze überschritten ist, und dazu den Sollertrag des Grundstücks ermitteln müssen.
a) Mit diesem Vorbringen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, sind so vollständig anzugeben, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen. Da der Kläger sinngemäß geltend macht, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, wären darzulegen gewesen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40), welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
b) Der Kläger hat diese Anforderungen ordnungsgemäßer Darlegung nicht erfüllt. Das FG hat die Ablehnung der Beweiserhebung alternativ darauf gestützt, dass der Kläger zum einen nach der Rechtsprechung des BVerfG die gegebenenfalls vorhandene übermäßige Belastung noch hätte hinnehmen müssen, und dass zum anderen der Gesichtspunkt übermäßiger Belastung nicht die Feststellung des Einheitswerts (Besteuerungsgrundlage) betrifft, sondern allein die Steuerfestsetzung (insbesondere unter Berücksichtigung des Hebesatzes der Gemeinde), um die es im Streitfall nicht geht. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern das Urteil des FG auf Grund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, d.h. inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Fundstelle(n):
XAAAA-66763