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Hinzurechnung von Mietaufwendungen
Eigentum des Mieters wird voraussetzungslos fingiert
Der BFH legt den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG weit aus. Die Zuordnung eines gemieteten Wirtschaftsguts zum (fiktiven) Anlage- oder Umlaufvermögen des Mieters oder Pächters richtet sich nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen. Das für die Annahme von Betriebsvermögen erforderliche (wirtschaftliche) Eigentum wird voraussetzungslos fingiert. Auch die kurzfristige Anmietung einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel der Mietobjekte und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stehen der Annahme von (fiktivem) Anlagenvermögen nicht entgegen. Daher sind die Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern, die mehrfach verschiedene Veranstaltungsstätten anmieten, hinzuzurechnen.
Ausgangsfall
Die Klägerin veranstaltet Konzerte und mietet hierfür verschiedene Immobilien, etwa Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen in unterschiedlicher Häufigkeit an. Die Mietdauer betrug im Streitjahr 2009 regelmäßig einen Tag, in einigen Fällen bis zu acht Tage. Das Finanzamt nahm im Gewerbesteuermessbescheid 2009 gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der maßgeblichen Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (BGBl I 2007 S. 1912), geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 (BGBl I 2007 S. 3150), eine Hinzurechnung von 1/4 aus 13/20 der ...