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Hinzurechnung bei Zwischenvermietung
Ist eine Kürzung für den Zwischenvermieter möglich?
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus 65 % der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG 100.000 € übersteigt.
Sachverhalt des Besprechungsfalls
Ein Unternehmer erbrachte Serviceleistungen im Bereich der Vermietung von Wohnraum und betrieb zudem die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die erzielten Mieterlöse erfasste der Unternehmer als Erträge und die an den Eigentümer der Wohnimmobilien gezahlten Mieten als Aufwand für bezogene Leistungen. Im Gegensatz dazu setzte das Finanzamt auch die für die Zwischenvermietung erhaltenen Mietzinsen bei den hinzuzurechnenden Beträgen an. Das Finanzgericht und der BFH folgten dem Finanzamt.
Hinzurechnung setzt Anlagevermögen voraus
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erfordert eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters, weil die Gegenstände seinem Betriebsvermögen mangels Eigentums nicht zugeordnet werden können. Hierbei ist darauf abzustelle...