Die Frage der gesellschaftlichen Veranlassung von Gesellschafterdarlehen bestimmt sich nach dem bisherigen Eigenkapitalersatzrecht
der §§ 32a und 32b GmbHG a.F., wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor dem Inkrafttreten des MoMiG
am eröffnet wurde.
Die Laufzeitverlängerung eines Darlehens in der Krise ist als Stehenlassen des Darlehens zu qualifizieren.
Der als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzende gemeine Wert einer solchen Darlehensforderung ist mit der im Zeitpunkt
des Kriseneintritts bzw. des Stehenlassens zu erwartenden Insolvenzquote zu schätzen.
Anhaltspunkt für diese Schätzung ist das Verhältnis der bei der GmbH noch vorhandenen liquiden Mittel zum Gesamtbestand der
Verbindlichkeiten.
Fundstelle(n): FR 2017 S. 344 Nr. 7 GmbH-StB 2017 S. 324 Nr. 10 OAAAG-48779
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