1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn das Finanzamt eine Unfallrente der Höhe nach korrekt erfasst, hierbei
aber verkannt hat, dass diese nicht als Leibrente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil
zu versteuern, sondern nach § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG steuerfrei ist.
2. Eine Vorläufigkeitserklärung, die nur diejenige Unsicherheit auffangen sollte, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen
Situation der Rentenbesteuerung ergab, eröffnet keine Änderungsmöglichkeit wegen der vorrangig zu beurteilenden (tatsächlichen)
Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Rente aus der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt überhaupt um eine
Leibrente im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG handelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2018 S. 12 Nr. 10 DStRE 2018 S. 625 Nr. 10 EFG 2017 S. 1140 Nr. 14 QAAAG-48774
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