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FG München Beschluss v. - 12 V 2736/16

Gesetze: AO § 110, AO § 355, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden von Familienangehörigen als Hilfspersonen

Leitsatz

1. Auch eine aus familiären Gründen entstandene, schwerwiegende seelische Belastung kann einen Entschuldigungsgrund i. S. d. § 110 AO bilden.

2. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO); diese Zurechnung gilt nicht für Hilfspersonen des Beteiligten selbst, wie etwa Familienangehörige.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAG-48772

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