Gründe
Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.
Die Bindung des Finanzgerichts besteht auch hinsichtlich der anlässlich der Zurückverweisung vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen rechtlichen Beurteilung (, BFHE 95, 372, BStBl II 1969, 447; vom IV R 78/90, BFH/NV 1993, 398). Dies gilt auch hinsichtlich der Beurteilungen, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (, BFHE 171, 1, BStBl II 1993, 720).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 458 Nr. 4
WAAAA-66733