Gründe
I. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat in deren Namen Klage erhoben. Eine Prozessvollmacht hat sie zunächst nicht vorgelegt, auch wurde das Klagebegehren nicht bezeichnet. Nach entsprechender vergeblicher Aufforderung setzte das Finanzgericht (FG) der Prozessbevollmächtigten mit am zugestellter Verfügung eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Vorlage der Prozessvollmacht bis . An diesem Tage beantragte die Prozessbevollmächtigte mittels Fax das Ruhen des Verfahrens und legte am eine Prozessvollmacht vor.
Das FG wies die Klage unter Hinweis auf die Versäumung der Ausschlussfrist zur Vorlage der Prozessvollmacht durch Gerichtsbescheid als unzulässig ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein, die sie nicht begründete. Gleichzeitig beantragte sie vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Der Senat hat die Verfahren zur Entscheidung über die Revision und über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Die Revision war als unzulässig zu verwerfen.
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem zugestellte Entscheidung richtet sich nach den bis zum geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).
Nach § 90a Abs. 2 Nr. 1 FGO in der bis geltenden Fassung (a.F.) findet die Revision gegen einen vom FG erlassenen Gerichtsbescheid nur statt, wenn sie zugelassen worden ist. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Gründe für eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F. hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die unzulässige Revision kann als eindeutige Prozesshandlung weder in einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim FG (Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 45/97, BFH/NV 1998, 187) noch in eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 90a Abs. 2 Nr. 2, 115 Abs. 3 FGO a.F. umgedeutet werden (, BFH/NV 1997, 367). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre zudem anders als die Revision nicht nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, sondern auch innerhalb dieser Frist zu begründen gewesen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Da diese Frist nicht verlängerbar ist (vgl. zuletzt , BFH/NV 2000, 1236), könnte daher auch eine Umdeutung nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen, wenn wie vorliegend innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind.
2. Da die Revision als unzulässig zu verwerfen war, konnte auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg haben.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll AdV erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die AdV eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (, BFH/NV 1993, 556). Mit Verwerfung der Revision ist die Vorentscheidung des FG rechtskräftig geworden, damit ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des bisher streitbefangenen Bescheids nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom I R 127, 154/70, BFHE 103, 36, BStBl II 1971, 805; vom XI S 24/95, nicht veröffentlicht). Dann kann nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer AdV lägen vor (BFH-Beschlüsse vom VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom I S 6/95, BFH/NV 1996, 227; vom VII S 19/97, BFH/NV 1998, 65).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1131 Nr. 9
EAAAA-66713