Zwei Forderungen stehen sich gem. § 387 BGB in dem Zeitpunkt zur Aufrechnung geeignet gegenüber, in dem die Hauptforderung
(gegen die der Steuerschuldner aufrechnet) erfüllbar und die eigene Gegenforderung fällig ist. Die Fälligkeit eines Steuererstattungsanspruchs
ist wiederum abhängig von dessen Festsetzung. Im Streitfall haben die formlosen Anmeldungen von Umsätzen durch den Stpfl.
noch nicht zu einem fälligen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten FA geführt. Damit der Erstattungsanspruch fällig
und damit aufrechenbar werden konnte, musste er nach § 18 UStG gegenüber dem FA angemeldet werden und dieses musste der Anmeldung
nach § 168 Satz 2 AO zustimmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 960 Nr. 11 NAAAG-48386
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