Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
1. Zur Darlegung der Divergenz wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Der Kläger erwähnt zwar die (BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90) und vom I R 94/97 (BFHE 191, 257, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2000, 511). Letztlich macht er aber lediglich geltend, das Finanzgericht (FG) habe diese Urteile unbeachtet gelassen und deswegen den festgestellten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das FG von Rechtsgrundsätzen ausgegangen wäre, die den genannten Senatsurteilen widersprächen. In dem Urteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90 ist der Senat zwar in der Tat davon ausgegangen, dass ”regelmäßig kein Missbrauch gegeben (sei), wenn ein Steuerpflichtiger —aus welchen Gründen auch immer— auf Dauer zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen (ziehe)”. Von dieser Rechtsprechung geht jedoch auch das FG ausdrücklich aus (vgl. S. 18 der Urteilsgründe). Es hat jedoch für den zu beurteilenden Sachverhalt im Streitfall eine Sondersituation angenommen, die es rechtfertige, eine rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung der Gemeinschuldnerin zu sehen. Dem mag man in der Sache folgen oder auch nicht. Es ist jedenfalls kein vom FG aufgestellter Rechtsgrundsatz erkennbar, der dem Senatsurteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90 widerspräche. Abgesehen davon zeigt das (BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, 670), dass auch der BFH in einem Einzelfall bereits die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) als missbräuchlich angesehen und die dort in Rede stehenden Einkünfte unmittelbar dem Anteilseigner zugerechnet hat. In ähnlicher Weise hat der Senat in seinem Urteil vom I R 8/97 (BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163) für den vergleichbaren Fall einer (ausländischen) Kapitalgesellschaft entschieden, die zwischengeschaltet worden war, um der inländischen beschränkten Steuerpflicht zu entgehen.
Auch das Senatsurteil in BFHE 191, 257, DStR 2000, 511 enthält keine Aussagen, die dem angefochtenen FG-Urteil entgegenstünden. Wenn der Senat darin keine besonderen sächlichen und personellen Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb angenommen hat, so erfolgte dies allein für Kapitalanlagegesellschaften unter den konkreten Gegebenheiten des Streitfalles und vor dem Hintergrund der außensteuerrechtlichen Gesetzeslage. Das schließt nicht aus, dass das Fehlen entsprechender Voraussetzungen, wie dies vorliegend vom FG vorgenommen wurde, indiziell gewürdigt wird, um daraus auf eine Funktionslosigkeit zu schließen.
2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte der Kläger ausführen müssen, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Im Ergebnis wird auch hier wieder nur die rechtliche Würdigung des FG in Zweifel gezogen und nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet. Gleiches gilt für den vom Kläger angenommen Verfahrensfehler.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 FGO ohne Begründung.
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Fundstelle(n):
LAAAA-66702