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IWB Nr. 12 vom Seite 467

Wann greift der Progressionsvorbehalt für freigestellte Betriebsstätteneinkünfte?

Dr. Christian Kahlenberg

[i]BFH, Beschluss vom 26.1.2017 - I R 66/15 NWB AAAAG-43545 Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde der Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts für bestimmte Einkünfte aus EU/EWR-Quellen eingeschränkt, die auf Grundlage eines DBA steuerfrei gestellt sind. Besondere Aufmerksamkeit im Unternehmensbereich gebührt dabei § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG, der an der Steuerfreistellung für ausländische Betriebsstätteneinkünfte anknüpft. Charakteristisch ist eine komplexe Tatbestandsformulierung, die den Rechtsanwender vor Auslegungsfragen stellt. Umso begrüßenswerter ist die Befassung des BFH mit dieser Thematik, sorgt sie doch für etwas mehr Klarheit.

Kernaussagen
  • Für EU/EWR-Betriebsstätteneinkünfte wird der Progressionsvorbehalt suspendiert, wenn diese nicht aus einer aktiven Tätigkeit stammen.

  • Die Aktivitätsanforderung ergibt sich aus § 2a Abs. 2 EStG.

  • Die Ausnahmeregelung erstreckt sich nur auf gewerbliche Einkünfte.

I. Einführung

[i]Beschränkter Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts für DBA-rechtlich freigestellte Einkünfte durch das JStG 2009Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde der Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts für DBA-rechtlich freigestellte Einkünfte erheblich beschnitten (§ 32b Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Seither greift der Progressionsvorbehalt nur unter bestimmten Voraussetzungen für Einkünfte aus dem ...