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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 10 | Internationales Steuerrecht: Kein Abzug finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht

Erzielt ein inländisches Unternehmen mit einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, sind diese primär im Betriebsstättenstaat abzuziehen. Sie können im Regelfall bei der inländischen Besteuerung nicht oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Der BFH hat entschieden, dass eine solche Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten – unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH – mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist.

Ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs zum internationalen Steuerrecht haben wir als Nächstes ausgewählt. Es geht um die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausländischer Betriebsstätten.

Erzielt ein inländisches Unternehmen mit einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, sind diese primär in dem Staat abzuziehen, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Sie können im Regelfall bei der inländischen Besteuerung nicht oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Der I. Senat des BFH musste jetzt darüber befinden, ob eine solche Begrenzung der Verlustverrechnung mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist – insbesondere vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Konkret ging es im S...