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Track 08-09 | Verlustverrechnung: Kein Steuerstundungsmodell beim bloßen Aufgreifen einer Gestaltungsidee
Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee. Wie der BFH entschieden hat, handelt es sich mangels vorgefertigten Konzepts nicht um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.
Track 08 | Steuerstundungsmodell setzt stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzepts voraus
Den Spielraum für Steuersparer hat der Bundesfinanzhof mit einem sehr erfreulichen Urteil erweitert. Danach rechtfertigt das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee nicht ohne Weiteres die Annahme eines Steuerstundungsmodells. Es handelt sich nur dann um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein vorgefertigtes Konzept verwirklicht wird. Nicht aber, wenn ein Anleger eine Gestaltung umsetzt, die von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelt oder zumindest modifiziert und individuell angepasst wurde.
Der Hintergrund ist Ihnen als Steuerprofi bekannt: Verluste aus Steuerstundungsmodellen können nur sehr eingeschränkt verrechnet werden. Gemäß § 15b EStG mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur die Einkünft...