BFH Beschluss v. - I B 55/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihr Geschäftsführer ist K. Dieser und seine frühere Ehefrau I, die Beigeladene, hielten 90 v.H. und 10 v.H. der Anteile. Die Ehe wurde 1984 geschieden.

Die Klägerin hatte I, die bei der Klägerin angestellt war, eine Pensionszusage erteilt. Im Zuge ihrer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung trafen K und I in drei notariellen Urkunden verschiedene Vereinbarungen. I verzichtete u.a. auf ihren hälftigen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Zweifamilienhaus. Zum Ausgleich wurde sie aus der hypothekarischen Mithaftung befreit und erhielt einen ergänzenden Ausgleichsbetrag von 340 000 DM zur Abgeltung aller Ansprüche auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich. I übertrug außerdem ihren Geschäftsanteil an der Klägerin im Nominalwert von 5 000 DM für 27 400 DM auf K, außerdem verzichtete sie auf die Pensionszusage. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin ihr gegenüber auf eine Forderung von 10 182,18 DM.

Die Klägerin verrechnete in der Bilanz per (Streitjahr) diese Forderung von 10 182,18 DM mit der für die Pensionszusage gebildeten Rückstellung in Höhe von 52 294 DM und wies eine Kapitalrücklage in Höhe von 41 111,82 DM aus. Abweichend von der Klägerin behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den Vorgang nicht als gewinnneutral, sondern löste die Pensionsrückstellung erfolgswirksam auf.

Im anschließenden Einspruchsverfahren zog das FA I durch Verfügung vom gemäß § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) hinzu. Diese Hinzuziehung beruhte auf dem Umstand, dass die Klägerin geltend machte, K habe im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit I an diese auch Zahlungen für die Aufgabe der Pensionsansprüche geleistet. Darin sei eine mittelbare Einlage durch K zu sehen. Das FA schloss nicht aus, dass der Pensionsverzicht infolgedessen bei I als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sei.

Nachdem der Einspruch weitgehend erfolglos blieb, hat die Klägerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Das Finanzgericht (FG) hat I auf Antrag des FA gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO 1977 aus den Gründen der vorherigen Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren zum Klageverfahren beigeladen.

Dem ist die Klägerin mit ihrer Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat nach dem derzeitigen Sachstand das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiladung von I nach § 174 Abs. 5 AO 1977 zu Recht angenommen.

Die Beiladung eines Dritten ist nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO 1977 —unabhängig von den Voraussetzungen des § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO)— zulässig, wenn ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei dem Dritten zu ziehen sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633; vom IV B 62/85, BFH/NV 1987, 479) und das FA die Beiladung des Dritten beantragt oder veranlasst hat (, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239). Denn die Möglichkeit zur Korrektur von Steuerbescheiden wegen irriger Beurteilung von bestimmten Sachverhalten besteht nicht nur gegenüber dem Steuerpflichtigen, aufgrund dessen Antrag der ursprünglich ergangene Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, sondern gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 auch gegenüber Dritten. Um dies zu gewährleisten, kann das FA die Beiladung dieses Dritten in dem gegen den ursprünglich ergangenen Bescheid angestrengten Klageverfahren beantragen. Der in mehreren Steuerfestsetzungen steuerrechtlich zu würdigende Sachverhalt, das zu würdigende tatsächliche Geschehen, muss jedoch identisch sein (vgl. , BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404).

So wie sich der Sachverhalt für den Senat beim derzeitigen Verfahrensstand darstellt, sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Nimmt man an, K oder auch I hätten mittels des Verzichts auf die I zugesagten Pensionsansprüche eine unmittelbare oder auch mittelbare (verdeckte) Einlage in die Klägerin vorgenommen, wären bei I daraus gegebenenfalls einkommensteuerrechtliche Konsequenzen zu ziehen; in Höhe des Verzichts könnte bei dieser in Höhe des werthaltigen Teils der Pensionsforderung lohnsteuerpflichtiger nachträglicher Arbeitslohn vorliegen (§§ 19, 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes; vgl. , BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Dafür, dass ein etwaiger Steueranspruch gegenüber I insoweit wegen Ablaufs der Festsetzungsfristen verjährt wäre, ist nichts dargetan oder ersichtlich; der Umstand, dass I bereits durch Verfügung vom zum vorangegangenen Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist, spricht eher gegen einen derartigen Fristablauf.

Die im Klageverfahren möglicherweise erfolgende Aufhebung oder Änderung des gegenüber der Klägerin ergangenen Steuerbescheides kann also zu entsprechenden Änderungen bei der einkommensteuerlichen Beurteilung von I führen. Das ist für eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO 1977 ausreichend; es genügt, dass bei der —jeweils selbständig vorzunehmenden— Prüfung der Steuerschuld des Klägers und des Dritten aus demselben Lebenssachverhalt Folgerungen bei beiden an diesem Vorgang Beteiligten zu ziehen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 126/85, BFH/NV 1988, 69; in BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633, und in BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239). Es ist nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt der Beiladung die materiell-rechtliche Auswirkung auf den Beigeladenen feststeht und diese dann auch verfahrensmäßig gegen den Beigeladenen durchgesetzt werden kann.

Fundstelle(n):
FAAAA-66688