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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 9 SO 57/13

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Petö-Therapie kommt grundsätzlich als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff SGB XII in Betracht.

2. Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommt es entscheidend darauf an, welches konkrete Ziel mit der Leistung in erster Linie verfolgt wird, dh. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.

3. Eine Leistung ist nicht automatisch auch eine Leistung der sozialen Rehabilitation, wenn sie sich auch positiv auf den Schulbesuch und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAG-47971

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