Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einkünften, die eine Schweizer Universität aus der Vermietung eines in Deutschland belegenen Grundstücks erzielt hat.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Universität und hat ihren Sitz in der Schweiz. Nach dem dortigen Recht ist sie eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Im Jahr 1989 erbte die Klägerin einen Miteigentumsanteil an einem in Deutschland belegenen vermieteten Grundstück. Das hierfür zuständige Finanzamt stellte die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft für die Streitjahre (1990 bis 1995) gesondert und einheitlich fest; die entsprechenden Bescheide wurden bestandskräftig.
Daraufhin wies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Klägerin darauf hin, dass sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehe, die im Inland steuerpflichtig seien. Nach weiterem Schriftwechsel setzte er gegenüber der Klägerin Körperschaftsteuer für die Streitjahre fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage, mit der sie geltend machte, dass ihre Heranziehung zur Körperschaftsteuer mit Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) nicht vereinbar sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu. Dagegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte und auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensrügen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich, da die angefochtene Entscheidung der Klägerin vor dem zugestellt worden ist, gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften. Sie ist zu verneinen.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der hier maßgeblichen Fassung (FGO a.F.) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (Nr. 2) oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Alle diese Zulassungsgründe können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Beschwerdeführer dargelegt bzw. bezeichnet worden sind (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Fehlt es an der hiernach gebotenen Darlegung oder Bezeichnung von Zulassungsgründen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt. Hierzu hätte sie aufzeigen müssen, dass und weshalb sich im Streitfall eine Rechtsfrage stellt, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgeht und die demgemäß im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Dem genügt der Beschwerdevortrag nicht. Die Klägerin beanstandet letztlich nur das angefochtene Urteil als unrichtig, ohne aber darzutun, inwieweit eine revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils im Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts erforderlich ist.
Ausführungen hierzu sind im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin geltend macht, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (, Internationales Steuerrecht 1999, 253 —"Centros"—; vom Rs. C-307/97, BStBl II 1999, 844 —"Saint Gobain"—) verstoße. Dies könnte zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung allenfalls dann ausreichen, wenn die Klägerin aufgezeigt hätte, dass sie —als in der Schweiz gegründetes und domizilierendes Rechtssubjekt— sich auf das vom EuGH angewandte Gemeinschaftsrecht berufen kann. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat vielmehr eine ”Abweichung” des FG-Urteils von den zitierten EuGH-Entscheidungen schlicht behauptet, ohne auf die Frage nach der personalen Reichweite des Gemeinschaftsrechts einzugehen. Letzteres wäre jedoch umso erforderlicher gewesen, als das FG seine Entscheidung maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Aus demselben Grund sind die Ausführungen der Klägerin zu den Entscheidungen des , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1997, 1056) und des Niedersächsischen FG (Beschluss vom 5 S 9/95 S, EFG 2000, 590) zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht geeignet.
Schließlich reicht hierfür nicht der Hinweis der Klägerin aus, dass sich aus Art. 25 DBA-Schweiz ein ”Grundsatz der Inländerbehandlung” ergebe. Das FG hat hierzu in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die genannte Vorschrift nur Differenzierungen nach der Staatsangehörigkeit verbiete, dass die ”Staatsangehörigkeit” einer Gesellschaft im abkommensrechtlichen Sinne durch das Gründungsstatut bestimmt werde (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Schweiz) und dass deshalb bei juristischen Personen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Schweiz) der Sitz ein abkommensrechtlich zulässiges Differenzierungskriterium sei. Diese Einschätzung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu mit Art. 25 DBA-Schweiz vergleichbaren Regelungen (, BFHE 115, 524, BStBl II 1975, 595) und der —soweit ersichtlich— einhelligen Ansicht in der Literatur (z.B. Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 25 Schweiz Rz. 9; Lehner in Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 24 Rz. 5e; Land in Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 25 Anm. 10). Angesichts dessen hätte die Klägerin in der Beschwerdeschrift erläutern müssen, weshalb sie gleichwohl hier eine klärungsbedürftige Rechtsfrage sieht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62, m.w.N.). Daran fehlt es ebenfalls.
3. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. sowie dem FG unterlaufene Verfahrensmängel hat die Klägerin nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. ”bezeichnet”. Der Senat verweist insoweit auf die Beschwerdeerwiderung des FA und sieht von weiteren Ausführungen hierzu ab, da solche nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 34
BFH/NV 2002 S. 34 Nr. 1
LAAAA-66660