Gründe
Da das angefochtene Urteil der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vor dem zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis dahin geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom —BGBl I 2000, 1757—).
Die Beschwerde ist hiernach unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) an ihre Begründung zu stellen sind.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Finanzgerichts, dass eine betriebliche Versorgungsrente eine vertraglich ausbedungene Abhängigkeit der Rentenzahlungen als Beteiligung des Berechtigten an den künftigen Erträgen des Unternehmens und damit von dem Vorliegen positiver Betriebsergebnisse bei diesem voraussetze. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits beantwortet (vgl. Urteil vom IV R 56/92, BFHE 174, 163, BStBl II 1994, 740; vom VIII R 64/97, BFH/NV 1998, 825). Der Hinweis der Klägerin auf die Frage nach der Abziehbarkeit (privater) Versorgungsleistungen (als dauernde Lasten), derentwegen der X. Senat des (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) den Großen Senat angerufen hat, ändert daran nichts. Die Gründe, die zu dieser Vorlage geführt haben, sind in dem streitgegenständlichen Zusammenhang, in dem es um die Voraussetzungen für das Vorliegen einer betrieblichen Versorgungsrente und deren Passivierbarkeit geht, nicht einschlägig.
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Fundstelle(n):
KAAAA-66656