BFH Beschluss v. - I B 146/00

Gründe

Der beschließende Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zugelassen. Diese ergibt sich daraus, dass die in dem von den Klägern und Beschwerdeführern angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob Regisseure eine künstlerische Tätigkeit i.S. des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom (BGBl II 1955, 750, BStBl I 1955, 370) i.d.F. des Änderungsabkommens vom (BGBl II 1994, 123, BStBl I 1994, 228) bzw. des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) i.d.F. des Zweiten Zusatzprotokolls (Änderungsprotokoll) vom (BGBl II 1991, 1429, BStBl I 1992, 95) ausüben, bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden worden ist und sich auch nicht eindeutig aufgrund der Ausführungen in dem (BFHE 183, 110, BStBl II 1997, 679) beantworten lässt.

Von einer weiteren Begründung hat der beschließende Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
GAAAA-66653