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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1821/15 Z

Gesetze: KN UPos. 8113 00 90 KN UPos. 8209 00 80 ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 3 S. 1 ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK Art. 221 Abs. 1

Einreihung von Hartmetallstäben aus Cermets – Weiterverarbeitung zu Bohrern – Gewindeschneidern und andere spanabhebenden Werkzeugen – Abgrenzung zu Formstücken für Werkzeuge

Leitsatz

  1. Gesinterte und feingeschliffene Hartmetallstäbe aus Cermets (hier: Wolframcarbid und Kobalt) mit 100 bis 300 mm Länge und 2 bis 40 mm Durchmesser sind nicht als Formstücke für Werkzeuge in die Position 8209 ZK, sondern als Rohlinge in die Position 8113 ZK einzureihen, wenn aus ihnen erst durch Weiterverarbeitung Fräser, Bohrer, Reibahlen und andere spanabhebende Werkzeuge zum Einsatz in Werkzeugmaschinen hergestellt werden können.

  2. Die Position 8209 ZK umfasst nicht Rohformen von Werkzeugen, die nicht die Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware, für deren alleinige Herstellung sie bestimmt sind, aufweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAG-47733

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