Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist unwiederholbar und unwiderruflich
Leitsatz
1. Ein Aufteilungsbescheid kann nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden.
2. Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wirkt sich ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte unmittelbar
rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis aus, was es rechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit
und Unwiederholbarkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.
3. Die Regelung des § 277 AO spricht ebenfalls gegen eine Widerruflichkeit des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 24 DStRE 2018 S. 883 Nr. 14 EFG 2017 S. 1146 Nr. 14 UAAAG-47727
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