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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 272/13 EFG 2017 S. 1137 Nr. 14

Gesetze: AO § 55 Abs. 1 Nr. 1, AO § 55 Abs. 1 Nr. 3, AO § 59, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unangemessener Geschäftsführergehälter

Vergleichsmaßstab

sprunghafter Anstieg der Vergütung

Erheblichkeit der Mittelfehlverwendung

Leitsatz

1. Eine gemeinnützige Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Demzufolge kann die Zahlung eines unangemessen hohen Geschäftsführergehalts zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

2. Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts einer gemeinnützigen Organisation kann auf die Grundsätze über die vGA zurückgegriffen werden.

3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob die Angemessenheit der Bezüge des Geschäftsführers einer gemeinnützigen Organisation nur anhand der Vergütungen anderer gemeinnütziger Organisationen oder anhand der Gehälter für eine vergleichbare Tätigkeit oder Leistung auch von nicht steuerbegünstigten Einrichtungen zu beurteilen ist.

4. Bei der Bestimmung des steuerlich anzuerkennenden Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist dessen Tätigkeit für weitere Unternehmen regelmäßig mindernd zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit des Geschäftsführers für die zu beurteilende Kapitalgesellschaft von Vorteil ist.

5. Aus einem sprunghaften, erheblichen Gehaltsanstieg gegenüber dem Vorjahr, für den keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, kann sich die Unangemessenheit der Vergütung ergeben.

6. Eine Versagung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit kommt nur bei wirtschaftlich einigermaßen gravierenden oder fortgesetzten Verstößen gegen die Selbstlosigkeitsgebote in Betracht.

7. Stellt sich die Mittelfehlverwendung in absoluten Zahlen nicht lediglich als geringfügig dar, kann die Gemeinnützigkeit nicht deshalb weiterhin berücksichtigt werden, weil die Mittelfehlverwendung nur einen kleinen Teil des Umsatzes der Körperschaft ausmacht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 2582 Nr. 48
EFG 2017 S. 1137 Nr. 14
GmbH-StB 2017 S. 328 Nr. 10
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2017 S. 1933
AAAAG-47725

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