Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Gegenstand des Klagebegehrens rechtzeitig bezeichnet hat.
Die Klägerin, eine GmbH, gab für das Streitjahr Steuererklärungen ab. Von diesen Erklärungen wich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) bei der Veranlagung insoweit ab, als er geltend gemachte Reisekosten sowie Rechts- und Beratungskosten nicht berücksichtigte. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage, begründete diese zunächst aber nicht. Das Finanzgericht (FG) forderte sie deshalb wiederholt zur Vorlage der Klagebegründung auf. Schließlich setzte der Berichterstatter des FG der Klägerin gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist von einem Monat zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Seine Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt. Innerhalb der Monatsfrist äußerte sich die Klägerin weiterhin nicht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragte die Klägerin, die angefochtenen Bescheide nach Maßgabe der Steuererklärungen zu ändern. Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Klage mangels rechtzeitiger Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin sinngemäß, dass die Entscheidung des FG von dem (BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483) abweiche. Hiernach seien zur Auslegung der Klageschrift u.a. die Steuerakten heranzuziehen. Nach dem (BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895) könne der Gegenstand des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf eine abgegebene Steuererklärung ausreichend bezeichnet werden. Von diesen Entscheidungen weiche diejenige des FG deshalb ab, weil im Streitfall die vorhandenen Streitpunkte eindeutig erkennbar gewesen seien.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den bis zum geltenden Bestimmungen (FGO a.F.), da das angefochtene Urteil der Klägerin vor dem zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, so muss die Abweichung in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).
2. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht schon dann vor, wenn das FG eine höchstrichterliche Entscheidung übersehen oder unrichtig gedeutet hat. Erforderlich ist vielmehr, dass das Urteil des FG von einem abstrakten Rechtssatz getragen wird, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus einer BFH-Entscheidung abweicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 17, m.w.N.). Deshalb müssen zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die betreffenden Rechtssätze formuliert und einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom V B 184/99, BFH/NV 2000, 1223; vom VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487; vom III B 32/00, BFH/NV 2001, 45). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Im Streitfall fehlt es an der hiernach erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze. Die Klägerin hat nicht einmal angegeben, von welchem über den Einzelfall hinausgehenden Rechtssatz das angefochtene Urteil ihrer Ansicht nach getragen wird. Sie hat zwar in der Beschwerdeschrift den ”Rechtssatz” benannt, ”der Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht hinreichend bezeichnet worden und die vom FG gesetzte Ausschlussfrist…sei ohne Antwort geblieben”. Das ist aber, soweit es sich überhaupt um einen Rechtssatz handelt, kein ”abstrakter”. Demgemäß rügt die Klägerin in der Sache letztlich nur, dass das FG bei Beachtung der von ihr zitierten BFH- Rechtsprechung das Klagebegehren als hinreichend bezeichnet hätte ansehen müssen. Damit macht sie aber lediglich eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die als solche keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. begründet. Weitere Gründe für eine Zulassung der Revision hat sie nicht benannt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.
Fundstelle(n):
DAAAA-66641