Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am zugestellt worden. Die dagegen gerichtete, unter dem datierende Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am —als nicht unterzeichnetes Fax— und am —als unterzeichnetes Original— und damit außerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. beim FG ein. Sie wurde zwar mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) verbunden. Der Prozessbevollmächtigte vermutete einen Fehler im Postwege; er hat dazu die Kopie einer Seite seines Postausgangsbuches vorgelegt. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO an die Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt.
Dazu hätte gehört, dass diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586). Das erfordert grundsätzlich eine in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen (, BFH/NV 1993, 611, m.w.N.). Wird im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die fristgerechte Absendung eines beim Empfänger nicht oder verspätet eingegangenen Schriftstücks behauptet, so sind Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Schriftstücks zur Post ergibt (BFH-Beschlüsse vom IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, und vom VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.). Insbesondere ist darzulegen, wer den Schriftsatz zu welchem Zeitpunkt zur Post gegeben hat (, BFH/NV 1990, 298). Außerdem ist eine Schilderung der Fristenkontrolle nach Art und Umfang erforderlich (BFH/NV 1994, 813, m.w.N.). Die Angaben sind durch Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom VIII R 64/88, BFH/NV 1990, 577, und in BFH/NV 1993, 616). Dem genügt der Vortrag des Klägers im Streitfall nicht.
Fundstelle(n):
WAAAA-66639