BFH Beschluss v. - I B 106/00

Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat im Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1992, 1993 und 1995 die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Dies hat das Finanzgericht (FG) abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde hat die Antragstellerin ”außerordentliche Beschwerde” eingelegt.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, es liege eine ”greifbare Gesetzesverletzung” vor, weil das FG den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt und die Beschwerde nicht zugelassen habe. Das Gericht habe das Vorbringen der Antragstellerin zur Höhe einer Rückstellung für eine mietvertragliche Rückbauverpflichtung sowie zur Frage der Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen in keiner Weise in seine Entscheidung einbezogen oder auch nur zur Kenntnis genommen. Damit sei die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs eröffnet (Hinweis auf den , BVerfGE 60, 96). Sollte die Beschwerde nicht zulässig sein, sei sie als Gegenvorstellung zu werten.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da sie gesetzlich nicht zugelassen ist. Der in § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Formulierung ”wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist” ist zu entnehmen, dass eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) und daher eine darauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet. Zwar kann eine Beschwerde im Ausnahmefall auch statthaft sein, wenn die Entscheidung des FG wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jeglicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, m.w.N.; vom IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509; vom I B 62/99, BFH/NV 2000, 845, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs eröffnet diesen außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (, BFH/NV 2000, 481). Sie wäre vom Senat daher nur bei einem statthaften und zulässigen Rechtsmittel zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 18/97, BFH/NV 1998, 186; vom II B 6/95, BFH/NV 1996, 218).

Eine Beschwerdemöglichkeit wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht durch die Auslegung von Verfahrensvorschriften ermöglicht (vgl. dazu den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 60, 96, zur im Schrifttum teilweise bejahten analogen Auslegung des § 513 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in den dort genannten Fällen). Der Hinweis in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO auf § 115 Abs. 2 FGO besagt lediglich, dass die dort unter Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 218, m.w.N.; in BFH/NV 2000, 481). Ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör begründet ist, braucht der Senat somit nicht zu entscheiden. Allerdings ist das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ein summarisches Verfahren, in welchem der Prozessstoff auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel beschränkt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 32/99, BFH/NV 2000, 593; vom VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, 792).

Adressat der von der Antragstellerin hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung ist das FG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 619 Nr. 5
EAAAA-66632