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Einkommensteuer | Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 3 ErbStG; § 1371 Abs. 3, § 1922, § 1937, § 1942, § 2147 ff., § 2180 Abs. 1, § 2303, § 2317 BGB).
Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb 1. durch Erbanfall (§ 1922 BGB), 2. durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder 3. aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Im Urteilsfall schlug der Ehemann nach dem Tod seiner Ehefrau die Erbschaft aus. Kurz danach starb auch der Ehemann und wurde alleine von seinem Sohn beerbt, der seinerseits von der Ehefrau nichts geerbt hatte. Trotz der Erbausschlagung hatt...