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Bilanzierung von Provisionsansprüchen und „unfertigen Arbeiten“
(1) Aufschiebend bedingte Versicherungsvertreter-Provisionsansprüche sind gem. nrkr. ,F,Zerl NWB AAAAF-79769 (EFG 2016 S. 1284) erst mit Bedingungseintritt zu aktivieren. (2) Soweit noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind die auf die entsprechenden Vermittlungsleistungen entfallenden Aufwendungen als „unfertige Arbeiten“ zu aktivieren (Bezug: § 5 EStG; § 92 Abs. 4, § 266 Abs. 2 HGB).
(1) Die Klägerin (Klin.), eine GmbH, vermittelte ausschließlich den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen zur Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG 2002 im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei handelte es sich um ein von Versicherungsgesellschaften neu entwickeltes Produkt. Der Vermittlung der Versicherungsverträge gingen nach Darstellung der Klin. notw...