BFH Beschluss v. - XI S 16/00

Gründe

I. Der Antragsteller erhob Klage gegen die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages und die Festsetzung der Gewerbesteuer 1997. Insbesondere bestritt er die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer.

Zugleich hatte er beim Finanzgericht (FG) unter Vorlage einer Erklärung nach § 117 Abs. 2, 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hatte das FG im klageabweisenden Urteil mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Der Antragsteller beantragte daraufhin, ihm für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zum Zweck der Beiordnung eines Steuerberaters PKH zu gewähren. Er sei mittellos. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil des FG werde Erfolg haben, da dieses über den PKH-Antrag erst bei der Verkündung des Urteils entschieden habe und gegen die streitgegenständliche Gewerbesteuer verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Auch sei das FG auf einzelne Ausgestaltungen der Gewerbesteuer nicht eingegangen.

Da der Antragsteller im PKH-Verfahren vor dem BFH den gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungsvordruck nicht vorgelegt hatte und auch nicht ausdrücklich versichert hatte, dass sich seine Verhältnisse nicht geändert hätten, hatte der Antrag unter Hinweis auf den (BFH/NV 1998, 79) keinen Erfolg. Auch könne nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Erklärung bzw. die ausdrückliche Bestätigung unverändert schlechter Vermögensverhältnisse nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht werden.

Gegen diesen Beschluss des Senats hat der Antragsteller nunmehr Gegenvorstellung erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihm seien bisher von den FG stets Erklärungsformulare für die PKH mit der Bitte zugesandt worden, diese auszufüllen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass dies der BFH nicht tue. Zu bedenken sei auch, dass er kein Jurist sei und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein fachkundig vertretener Antragsteller. Seine finanzielle Situation habe sich seit dem beim FG gestellten PKH-Antrag nicht gebessert. Während des Verfahrens legte der Antragsteller ferner eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.

Abgesehen davon, dass auch im Verfahren über eine Gegenvorstellung der nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bestehende Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 641), kann eine Gegenvorstellung nur Erfolg haben, wenn durch die angefochtene Entscheidung das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des GrundgesetzesGG—) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verstoßen wurde oder die Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IX S 8/98, BFH/NV 1999, 499; vom XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

1. Mit der angefochtenen Entscheidung hat der erkennende Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass er ihm keinen Formularvordruck zur Abgabe der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO zugesandt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Verpflichtung zur Übersendung des Erklärungsvordrucks ergeben kann. Keinesfalls besteht eine solche Verpflichtung, wenn —wie im Streitfall— der Steuerpflichtige bereits Kenntnis davon hat, dass ein PKH-Antrag nur Erfolg haben kann, wenn der nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärungsvordruck ausgefüllt bei Gericht eingereicht wird (vgl. ähnlich , BFH/NV 1994, 734).

2. Selbst wenn der Senat antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren könnte (§ 56 FGO; verneinend z.B. , BFH/NV 1990, 316; , Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Finanzgerichtsordnung, § 142 Rechtsspruch 33), wäre der Antrag auf PKH gemäß § 114 ZPO abzulehnen, weil materiell-rechtlich ein Rechtsmittel gegen das Urteil des FG aussichtslos wäre:

a) Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestehen nicht. Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in ständiger Rechtsprechung bejaht und erst jüngst eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung abgelehnt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des , BStBl II 1999, 509).

b) Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen ergibt sich aus § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Zwar mindern Schuldzinsen grundsätzlich den Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S. des § 7 GewStG. Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG ist jedoch für gewerbesteuerliche Zwecke die Hälfte der Schuldzinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. An diese gesetzliche Regelung ist das Gericht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).

c) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des FG auf einem Verfahrensfehler beruht.

Zwar hat im Streitfall das FG den Antrag auf PKH erst im Urteil abgelehnt, obgleich über ein PKH-Gesuch grundsätzlich (spätestens) vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (BVerfG-Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 1 BvR 99/90, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 382; , BFH/NV 1997, 143). Selbst wenn das FG dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, würde die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf diesem Verfahrensmangel beruhen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 11, m.w.N.). Insbesondere hat das BVerfG, worauf das FG auch in seinem Urteil hingewiesen hat, die vom Kläger bestrittene Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht. Daran hätte auch die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters nichts zu ändern vermocht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1417 Nr. 11
EAAAA-66619