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BGH 15.02.2017 IV ZR 91/16, NWB 25/2017 S. 1865

Versicherungsvertragsrecht | Unwirksame Schreibtischklausel in Berufsunfähigkeitsversicherung von Berufsträgern

Als intransparent und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist die u. a. in Verträgen von Berufsträgern über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel zu beanstanden, der zufolge „als versicherter Beruf i. S. der Bedingungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe [gilt], dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“ Mit ihr soll nämlich auf die künftige Nichtausübung eines fingierten (Schreibtisch-)Berufs als Voraussetzung für den [i]infoCenter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ NWB KAAAA-57049 Eintritt der Berufsunfähigkeitsversicherung abgestellt werden und nicht – wie sonst üblich – auf den zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf, so wie er oh...