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NWB direkt Nr. 25 vom Seite 683

Der ärztliche Vertreter: Ein Fall für die Sozialversicherung?

Dr. Hansjörg Haack

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-47106 Unterschiedliche Entscheidungen durch das und das zur Sozialversicherungspflicht eines Praxisvertreters.

Ausführlicher Beitrag s. .

Die ärztliche Praxisvertretung in der Praxis

[i]Wie wird die ärztliche Vertretung organisiert?Der Vertragsarzt kann sich bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder einer Wehrübung vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte [Ärzte-ZV]); für die Vertretung eines Vertragszahnarztes s. die vergleichbare Regelung des § 32 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte [Zahnärzte-ZV]). Bei der sog. Praxisvertretung kommt der ärztliche Vertreter in die Praxis des vertretenen Arztes und führt diese für ihn. Der Vertretene rechnet die Leistungen des Vertreters als eigene Leistungen ab. Zwischen Vertreter und Vertretenem kommt i. d. R. ein Vertretungsvertrag zustande. Der Vertreter wird für ein fest vereinbartes Entgelt tätig, für welches keine Sozialabgaben abgeführt werden, da die beteiligten Ärzte von der Freiberuflichkeit des Vertreters ausgehen.

Frühe Entscheidungen des BSG

[i]Selbstbestimmtes Arbeiten ohne Weisungsrecht des VertretenenIn zwei frühen Entscheidungen sah das