BFH Beschluss v. - XI S 12, 13/01

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Verfahren XI S 12/01 und XI S 13/01 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II. Der als Rechtsanwalt tätige Kläger und Beschwerdeführer bzw. Revisionskläger (Kläger) hatte in dem an den Beklagten und Beschwerdegegner bzw. Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) gerichteten Schreiben ausgeführt, die zur Fristwahrung erhobene Klage erfolge unter der ”auflösenden Bedingung, daß das Finanzamt den begangenen Festsetzungsfehlern selbst abhilft und eine zutreffende Steuerfestsetzung vornimmt”. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig, weil unter einer Bedingung erhoben, abgewiesen.

Die vom Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit BFH/NV 2001, 615 als unbegründet zurückgewiesen. Die außerdem eingelegte Revision wurde vom Senat mit Beschluss vom XI R 47/99 NV als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom erhob der Kläger Gegenvorstellungen gegen die genannten Senats-Beschlüsse. Die Beschlüsse seien ohne gerichtlichen Hinweis ohne mündliche Verhandlung ergangen und verletzten damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Außerdem seien die Beschlüsse inhaltlich nicht begründet, wodurch gleichfalls sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde. Der Senat habe den Kern des klägerischen Vorbringens verkannt und die entscheidungserhebliche Frage, ob eine auflösende Bedingung zur Unzulässigkeit der Klage führen könne, verfehlt. Keinesfalls sollte —wie es aber in dem Beschluss XI B 107/99 heiße— ”die Wirksamkeit der Klage nach der Vorstellung des Klägers von der außerprozessualen Bedingung abhängen, daß das FA weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhalte”. Die Gegenvorstellungen seien der geeignete Rechtsbehelf, um dem verletzten Grundrecht Geltung zu verschaffen.

III. Die Gegenvorstellungen sind unzulässig. Die darin enthaltenen Anregungen an das Gericht, die eigenen Entscheidungen zu überprüfen und zu ändern (vgl. , BFH/NV 1999, 1228, m.w.N.), sind nicht statthaft. Die Beschlüsse XI B 107/99 und XI R 47/99 sind rechtskräftig geworden und daher weder abänderbar noch aufhebbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m.w.N., und vom XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63, sowie Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 115 Rz. 26, § 126 Rz. 4). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung der Beschlüsse allenfalls möglich wäre —Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wenn die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. , BFH/NV 1998, 32, m.w.N.)—, liegen nicht vor.

Die angefochtenen Beschlüsse verletzen insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Beschlüsse können ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO), dies gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO). Auch an einen Antrag auf mündliche Verhandlung ist das Gericht nicht gebunden (vgl. , BFH/NV 1995, 791). Der Beschluss XI B 107/99, auf den der Beschluss XI R 47/99 verweist, ist auch begründet worden; dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Klägers. Darauf, ob die Rechtsfrage aus Sicht des Klägers darin zutreffend behandelt wird, kommt es insoweit nicht an.

Eine Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Gegenvorstellung mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, und vom XI S 16 - 23/96, BFH/NV 1996, 774).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 32
BFH/NV 2002 S. 32 Nr. 1
GAAAA-66614