BAG Urteil v. - 5 AZR 253/16

Instanzenzug: ArbG Darmstadt Az: 9 Ca 272/14 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 15 Sa 47/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom (TV BZ ME).

2Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und seit dem bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Werkerin beschäftigt. Seit Beginn des Leiharbeitsverhältnisses ist sie der S GmbH (S), einer hundertprozentigen Tochter der F GmbH, zur Arbeitsleistung überlassen.

3Diese unterhält in unmittelbarer räumlicher Nähe zum O-Werk in R einen Betrieb und hat mit der IG Metall Tarifverträge - ua. einen Entgeltrahmen- und einen Entgelttarifvertrag - geschlossen.

4Für ihre Auftraggeberin, die O AG, die nach dem - von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Sachvortrag der Klägerin ihr alleiniger Geschäftspartner ist, nimmt die S rd. 2.500 verschiedene, von den Produzenten angelieferte Bauteile für die Automobilproduktion entgegen. Anschließend bringt sie die Bauteile in eine vorgegebene Reihenfolge (sog. Sequenzierung) und liefert sie „just in sequence“ zur Weiterverarbeitung ins O-Werk. Nach Vorgabe der Auftraggeberin werden im Betrieb der S außerdem einzelne Bauteile - etwa für die Innenausstattung eines Automobils - zusammengefügt. Die nicht sofort für die Produktion benötigten Bauteile werden von der S zwischengelagert.

5Am schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der iGZ - Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der Vorstand der IG Metall andererseits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME), der ua. bestimmt:

6Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit der am eingereichten Klage einen tariflichen Branchenzuschlag iHv. 50 % für die Monate Januar 2014 bis April 2014 verlangt. Bei dem Betrieb der S handele es sich um einen solchen der Automobilindustrie. Ohne die dort verrichteten Tätigkeiten könne kein fertiges Fahrzeug entstehen. Zumindest sei der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME eröffnet, weil der Betrieb der S jedenfalls ein zur Automobilindustrie gehörender Montage- und Dienstleistungsbetrieb sei.

7Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

8Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die S unterhalte einen Betrieb der Kontraktlogistik. Sie produziere nicht, sondern sorge lediglich dafür, dass beim Kunden die Materialkette nicht abreiße, also „just in sequence“ die richtigen Bauteile an der richtigen Stelle bereitlägen. Der Anteil der Montagetätigkeiten betrage nur 26,3 % der Arbeitsstunden, während auf den Bereich Logistik 46,3 % und den Bereich Sequenzierung 27,4 % entfielen. Die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME scheitere an der fehlenden Identität der Inhaber von Haupt- und Nebenbetrieb. Zudem sei die IG Metall für Logistik- und Dienstleistungsbetriebe nicht tarifzuständig.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Gründe

10Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.

11I. Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME, der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der S für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen verkannt.

121. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich ua. für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des iGZ und beschäftigt die Klägerin im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.

132. Die Klägerin war im Streitzeitraum einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen.

14a) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME gelten als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie ua. Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.

15aa) Dass der Einsatzbetrieb der Klägerin dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat sie sich in der Revisionsinstanz nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der S sei kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl.  - Rn. 35 f. mwN), gewandt.

16bb) Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil- und Fahrzeughersteller im engeren Sinne (wie im Streitfall der O AG) alle Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 552/14 - Rn. 21 ff.), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

17b) Ein solcher Betrieb ist derjenige der S nicht. Seine überwiegenden Tätigkeiten sind nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen und deshalb zugestandenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Sachvortrag der Beklagten solche aus dem Bereich Logistik und Sequenzierung. Diese unterstützen zwar die Produktion von Automobilen, sind aber nicht unmittelbar in die Fertigungskette der O AG eingebunden.

183. Doch ist bei Unterstützungsbetrieben wie demjenigen der S der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME nach dessen § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 eröffnet.

19a) Diese Bestimmung erweitert („sowie“) den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne „gehören“, dass sie ihm zuzuordnen sind.

20Das folgt aus dem Oberbegriff „Hilfs- und Nebenbetrieb“ (zur Identität der Begriffe sh.  - BAGE 55, 154), für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe - klargestellt durch die Verknüpfung „und sonstigen“ - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb - den Hauptbetrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützt (vgl.  - zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 69, 286; - 7 ABR 63/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 121, 7).

21b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, dass Katalog- und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME denselben Inhaber haben. Für eine solche - ungeschriebene - Voraussetzung bietet die Tarifnorm keinen Anhaltspunkt.

22aa) Unabhängig davon, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels der jeweilige unbestimmte Oberbegriff erfüllt ist (dazu etwa  - Rn. 19 mwN), ist es nicht zwingend, dass Hilfs- oder Nebenbetriebe stets denselben Inhaber haben müssen wie der Hauptbetrieb.

23(1) Der Begriff des Nebenbetriebs stammt aus dem Betriebsverfassungsrecht (vgl. zur Begriffsgeschichte Richardi BetrVG 15. Aufl. § 4 Rn. 4). In der bis zum geltenden Fassung bestimmte § 4 Satz 2 BetrVG, dass Nebenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 BetrVG aF nicht erfüllten, dem Hauptbetrieb zuzuordnen waren. In diesem Kontext ist es selbstverständlich, dass betriebsverfassungsrechtlich Haupt- und Nebenbetrieb denselben Rechtsträger haben mussten.

24(2) Dieses Verständnis ist indes für die Verwendung des Begriffs in Tarifverträgen nicht zwingend. Vielmehr können Tarifvertragsparteien autonom festlegen, ob sie in ihren Regelungen dem Merkmal „Nebenbetrieb“ das gleiche Verständnis wie im Betriebsverfassungsrecht oder einen hiervon abweichenden Inhalt beimessen wollen. So hat etwa das Bundesarbeitsgericht zu einem Tarifvertrag, der nach seinem fachlichen Anwendungsbereich „für alle Unternehmen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe“ gelten sollte, erkannt, eine solche Formulierung biete keinen Anhaltspunkt für die Erfassung auch branchenfremder Unternehmen ( - BAGE 55, 154). Ebenso ist es von einer Inhaberidentität ausgegangen bei einem Tarifvertrag, der gelten sollte für „alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (…), deren Nebenbetriebe“ ( - BAGE 80, 14).

25bb) An einer solchen sprachlichen Verknüpfung von Haupt- und Nebenbetrieb fehlt es indes in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Inhaberidentität der dort genannten Hilfs- und Nebenbetriebe zu den im vorangehenden Halbs. 1 angeführten Betrieben festlegen wollen, hätten sie dies durch eine entsprechende Formulierung oder Einschränkung unschwer klarstellen können. Stattdessen haben sie als Anknüpfungsmerkmal auf die betriebliche Tätigkeit abgestellt und dafür die bloße Unterstützungsfunktion für einen der Katalogbetriebe des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME ausreichen lassen.

26c) Danach ist der Einsatzbetrieb der Klägerin ein zum Wirtschaftszweig der Automobilindustrie und Fahrzeugbau gehörender Dienstleistungsbetrieb. Neben dem untergeordneten Montagebereich unterstützt der Betrieb der S mit seinen überwiegenden Tätigkeiten Sequenzierung und Logistik die Autoproduktion bei der O AG.

274. Die Höhe des Branchenzuschlags für die streitgegenständlichen Monate, die die Klägerin anhand der in § 2 Abs. 3 TV BZ ME genannten Bezugsgröße unter Beachtung des § 6 Abs. 2 TV BZ ME errechnet hat, ist zwischen den Parteien nach den ergänzenden Erläuterungen der Klägerin zur Berücksichtigung übertariflicher Leistungen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME) und eines tariflichen Zuschlags (§ 3 TV BZ ME) in der Revisionsinstanz unstreitig geworden.

285. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME) und damit zu dem für dieses bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 Arbeitsvertrag der 21. Kalendertag des Folgemonats, so dass mit Ausnahme des Branchenzuschlags für den Monat Februar 2014 Fälligkeit zu den beantragten Terminen eingetreten war. Der Branchenzuschlag für den Monat Februar 2014 wurde erst am fällig und war damit ab dem zu verzinsen.

29II. Der Senat ist nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision der Klägerin das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

301. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Neben der Entscheidungserheblichkeit erfordert die Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG, dass eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften aufgrund vernünftiger Zweifel streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen sind, es aber andererseits nicht ausreicht, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe in Frage gestellt wird (st. Rspr., vgl. zB  - Rn. 7, BAGE 142, 366; - 1 AZB 72/12 - Rn. 14; - 10 ABR 33/15 - Rn. 122).

312. Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für den TV BZ ME ist entscheidungserheblich. Fehlte sie, wäre der TV BZ ME kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, sondern lediglich eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung ( - Rn. 69; - 5 AZR 954/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 144, 306), die das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gestalten könnte. Die Klage wäre mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.

323. An der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME genannten Betriebsstätten bestehen keine vernünftigen Zweifel.

33a) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspruchen ( - Rn. 53, BAGE 141, 110; hM, vgl. aus dem Schrifttum etwa ErfK/Franzen 17. Aufl. § 2 TVG Rn. 34 ff.; HWK/Henssler 7. Aufl. § 2 TVG Rn. 40 ff.; JKOS/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 169 ff.).

34b) Gemessen daran bestehen an der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die streitgegenständlichen Hilfs- und Hauptbetriebe keine vernünftigen Zweifel.

35Nach ihrer bei Abschluss des TV BZ ME geltenden Satzung ist die IG Metall betriebsbezogen für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME genannten Betriebe zuständig. Dies folgt aus § 3 Ziff. 1 lit. a der Satzung iVm. dem Organisationsbereich I des Satzungsbestandteils bildenden Organisationskatalogs. Personenbezogen beansprucht sie nach dessen Ziff. 2 Alt. 1 die Zuständigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG Metall erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind.

36Die Beschränkung der personenbezogenen Tarifzuständigkeit auf einen Teilausschnitt der Leiharbeitsbranche, nämlich auf die Leiharbeitnehmer, die Betrieben aus dem Organisationsbereich der IG Metall überlassen sind, folgt den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses und vermag vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit der IG Metall nicht zu begründen. Der Leiharbeitnehmer hat - bei Fehlen abweichender tariflicher Regelungen - einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt und gleiche sonstige wesentliche Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 4 AÜG stets nur für die Dauer der Überlassung und nach den für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen. Es liegt deshalb in der Natur des Leiharbeitsverhältnisses, dass er im Verlaufe seines Arbeitsverhältnisses in unterschiedliche Einsatzbranchen überlassen werden kann. Differenziert schon das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zwischen den Phasen der Überlassung und der überlassungsfreien Zeit, und bei der Überlassung wiederum nach den im Betrieb des jeweiligen Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, ist kein Grund ersichtlich, warum den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Differenzierung verwehrt sein sollte, wenn sie das Gebot der Gleichbehandlung ergänzende tarifliche Regelungen schaffen wollen.

37c) Soweit die Beklagte die Tarifzuständigkeit der IG Metall für Logistik- und Dienstleistungsbetriebe in Frage stellt, vermag das vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit nicht zu begründen. Der TV BZ ME erfasst nicht generell Logistik- oder Dienstleistungsbetriebe, sondern - entsprechend § 3 Ziff. 1 lit. c der Satzung der IG Metall - nur solche, die zu Wirtschaftszweigen gehören, für die die IG Metall Tarifzuständigkeit beansprucht. Selbst wenn es dabei zu einer Überschneidung der Zuständigkeiten mehrerer Gewerkschaften käme, führte dies nicht zu einer Einschränkung der Tarifzuständigkeit, weil es keinen tarifrechtlichen Grundsatz gibt, der solche Überschneidungen verböte ( - zu B III 4 b der Gründe, BAGE 84, 166). Bei im DGB verbundenen Gewerkschaften wäre allenfalls verbandsintern auf eine Vermeidung von Doppelzuständigkeiten hinzuwirken (zu einem Kooperationsabkommen zwischen der IG Metall und ver.di zur Kontraktlogistik ua. im Bereich Automobilindustrie und Fahrzeugbau aus dem Jahr 2016 sh. Rieble RdA 2017, 26, 32).

38III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR253.16.0

Fundstelle(n):
HAAAG-47312