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OLG Stuttgart Urteil v. - 7 U 149/15

Gesetze: VVG § 172

Leitsatz

Leitsatz:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Versicherten diejenigen Tätigkeiten, die seine frühere Arbeitstätigkeit ausgemacht haben, aufgrund ihrer Komplexität sowie der körperlichen und geistigen Anforderungen nahezu nicht mehr möglich sind, und ihm ansonsten nur noch kleine frühere Tätigkeitsbereiche verbleiben, die noch ausgeübt werden können.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 1181 Nr. 19
TAAAG-47292

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