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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 21 W 51/17

Gesetze: BGB § 1970; FamFG § 59; FamFG § 454

Leitsatz

Leitsatz:

Auch der nicht antragstellende Miterbe, dessen Erbanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist befugt, den Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG im Wege der befristeten Beschwerde anzufechten.

Fundstelle(n):
EAAAG-47284

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