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LSG Sachsen Urteil v. - L 5 RS 76/14

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger, der unter den Anwendungsbereich von § 1 AAÜG fällt, in den Jahren 1975 (für den Zeitraum 4. August bis 31. Dezember), 1980 und 1982 bis 1989, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt hat, höhere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Fundstelle(n):
LAAAG-47273

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