1. Ein Betreuer kann innerhalb seines Aufgabenkreises nicht als Zeuge im Prozess des Betreuten vernommen werden. Auch eine Parteivernehmung des Betreuers scheidet aus, da eine solche im sozialgerichtlichen Verfahren kein förmliches Beweismittel und somit kein Mittel der Sachaufklärung darstellt.
2. Bei der beantragten nochmaligen, ergänzenden Befragung der Sachverständigen im Termin muss erkennbar sein, welchen über die Wiederholung der bereits vorliegenden Äußerungen hinausreichenden Mehrwert die erneute Befragung haben soll .
3. Um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt es sich, wenn der Kläger für seine Behauptung - hier eines Impfschadens - nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will.
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Fundstelle(n): IAAAG-47222
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