Bindung des hinzugezogenen Verpflichteten bei erfolgreichem Einspruch des Berechtigten
hinreichende Beteiligung am Besteuerungsverfahren
Leitsatz
1. Erhält eine durch letztwillige Verfügung bedachte Person nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass es sich hierbei nicht um eine Erbeinsetzung, sondern um ein Vermächtnis handelt.
2. Verringert sich der Wertansatz des Nießbrauchs für den Erwerber des Nutzungsrechts, so korrespondiert diese Veränderung
i. S. v. § 174 Abs. 4 AO mit dem Wert des Erwerbs durch den infolge des Nießbrauchs belasteten Erwerber der Immobilie.
3. Ist der Einspruch erfolgreich, kommt dem zugunsten des Einspruchsführers ergangenen Steuerbescheid gegenüber dem Hinzugezogenen
nur Bindungswirkung zu, wenn Letzterer der Änderung auch zuvor zugestimmt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der hinzugezogene
Dritte auch i. S. d. Änderungsbefugnis des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO am Besteuerungsverfahren des Einspruchsführers hinreichend
beteiligt worden.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1005 Nr. 12 ErbStB 2017 S. 269 Nr. 9 UVR 2017 S. 234 Nr. 8 QAAAG-47121
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