Sachgerechte Vorsteueraufteilung hinsichtlich gemischter Eingangsleistungen eines Kreditinstituts: Philipowski-Methode keine
sachgerechte Schätzung i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG
Aufrundung auf volle Prozentpunkte bei Aufteilung nach Umsatzschlüssel unionsrechtlich geboten
Leitsatz
1. Eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ist nur insoweit möglich, als eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen
zu den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen ausgeschlossen ist.
Zur Ermittlung der Höhe dieser Vorbezüge kann der Unternehmer dann gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG die nicht abziehbaren Teilbeträge
im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers zu entscheiden, welche
Schätzungsmethode er wählt. Hat der Unternehmer ein bestimmtes sachgerechtes Ermittlungsverfahren gewählt, ist es der Besteuerung
auch dann zugrunde zu legen, wenn ggf. noch andere „sachgerechte” Ermittlungsmethoden in Betracht kommen.
2. Als „sachgerecht” i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG gilt nach der Rspr. des BFH bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift
ein den Vorgaben des Art. 173 MwStSystRL entsprechendes Aufteilungsverfahren, das – objektiv nachprüfbar – nach einheitlicher
Methode die beiden „Nutzungsteile” eines gemischt verwendeten Gegenstandes oder einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten
steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet. Entscheidend für die Anerkennung der Ermittlung der nicht abziehbaren
Vorsteuer-Teilbeträge im Wege einer „sachgerechten Schätzung” ist deshalb, dass das angewandte Ermittlungsverfahren des Unternehmers
nicht zu einer willkürlichen Bestimmung insbesondere der abziehbaren Teilbeträge führt.
3. Die von einem Kreditinstitut zur Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern bei den nicht direkt zuzuordnenden, gemischt genutzten
Eingangsleistungen angewendete Philipowski-Methode stellt keine sachgerechte Schätzung i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG dar,
weil es an der von der Rspr. geforderten objektiv nachprüfbaren einheitlichen Methode fehlt.
4. Bei der Philipowski-Methode handelt es sich methodisch um einen Umsatzschlüssel, der die Erträge einer Bank aus dem optierten
Kundengeschäft den Erträgen aus dem nicht optierten Kundengeschäft gegenüberstellt, bei dem aber bestimmte Umsätze – die Zinsen
aus den Eigenanlagen – außer Ansatz bleiben und der dann mit einer anderen Methode – einer Personalbedarfsberechnung für bestimmte
Aufgabenbereiche in der Bank – kombiniert wird, wobei allerdings ein Großteil der Mitarbeiter der Bank unberücksichtigt bleibt.
5. Es fehlt an der von der Rspr. geforderten objektiv nachprüfbaren einheitlichen Methode einer Schätzung nach § 15 Abs. 4
Satz 2 UStG, wenn verschiedene Methoden so miteinander vermischt werden, dass ein Umsatzschlüssel in Kombination mit einem
Personalschlüssel zur Anwendung kommt.
6. Hat das FA nach Verwerfung der Philipkowski-Methode eine Vorsteueraufteilung mangels einer anderen sachgerechten Aufteilungsmethode
auf Basis eines Umsatzschlüssels vorgenommen, ist der so ermittelte Aufteilungsschlüssel nach Unionsrecht (Art. 175 Abs. 1
MwStSystRL) zugunsten der Bank auf volle Prozentpunkte aufzurunden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1042 Nr. 12 UStB 2017 S. 233 Nr. 8 JAAAG-47119
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