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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1201/16

Gesetze: EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, FGO § 100 Abs. 3 S. 1

Pauschalierung von Sachzuwendungen an zu einem Firmenjubiläum eingeladene Geschäftspartner nach § 37b EStG: Voraussetzungen der Pauschalierung, Aufhebung des Nachforderungsbescheids zur Durchführung erheblicher Sachverhaltsermittlungen durch das FA

Leitsatz

1. Nicht alle betrieblich veranlassten Zuwendungen sind nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalierungsfähig, sondern nur solche, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden. Daher sind Zuwendungen, die etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einbezogen. Bei Bestehen eines Leistungsaustauschs sind zudem nur solche Zuwendungen pauschalierungsfähig, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch hinzutreten, indem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind.

2. Sachzuwendungen an die zu einem Firmenjubiläum eingeladenen Nichtarbeitnehmer können nur dann nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschaliert werden, wenn zum Zeitpunkt der Jubiläumsfeier ein Vertragsverhältnis des einladenen Unternehmens zum jeweiligen Gast vorhanden gewesen ist, dessen Inhalt im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungen waren und als dessen Ergänzung sich die Zuwendung darstellte. Für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang muss sich die Zuwendung auf den jeweiligen konkreten Leistungsaustausch bezogen haben. Es genügt mithin nicht, dass eine zeitliche Nähe zwischen einem Leistungsaustausch und der Zuwendung vorhanden war, diese aber ansonsten in keiner Beziehung zueinander standen. Ebenso wenig ist eine bloße Kausalverknüpfung ausreichend, etwa dergestalt, dass durch einen früheren Leistungsaustausch ein geschäftlicher Kontakt entstanden ist, dessen Pflege die Einladung zur Jubiläumsfeier dient.

3. Hat das FA einen Pauschalierungsbescheid nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ohne erkennbare Ermittlungen zum Veranlassungszusammenhang zwischen der jeweiligen Zuwendung und einem Leistungsaustausch bei jedem der (hier: 55) zu einem Firmenjubiläum eingeladenen Gäste erlassen, ist eine Aufhebung des Bescheids zur weiteren Sachaufklärung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO „sachdienlich”. Die erforderlichen Ermittlungen sind auch erheblich i. S. d. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO, da zu einen die Adressen der Gäste festgestellt und das Unternehmen sowie gegebenenfalls auch die Gäste zu den maßgeblichen Umständen befragt werden müssen und zum anderen auch zu klären ist, ob für jeden der Gäste der Jubiläumsfeier ein Einkommensteuertatbestand festgestellt werden kann, unter den die Teilnahme an der Jubiläumsfeier subsumiert werden kann.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1891 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2091
FAAAG-47116

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