Pauschalierung von Sachzuwendungen an zu einem Firmenjubiläum eingeladene Geschäftspartner nach § 37b EStG: Voraussetzungen
der Pauschalierung, Aufhebung des Nachforderungsbescheids zur Durchführung erheblicher Sachverhaltsermittlungen durch das
FA
Leitsatz
1. Nicht alle betrieblich veranlassten Zuwendungen sind nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalierungsfähig, sondern
nur solche, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden. Daher sind Zuwendungen, die
etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten
Leistung oder Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einbezogen. Bei Bestehen eines
Leistungsaustauschs sind zudem nur solche Zuwendungen pauschalierungsfähig, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch
hinzutreten, indem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind.
2. Sachzuwendungen an die zu einem Firmenjubiläum eingeladenen Nichtarbeitnehmer können nur dann nach § 37b Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG pauschaliert werden, wenn zum Zeitpunkt der Jubiläumsfeier ein Vertragsverhältnis des einladenen Unternehmens zum
jeweiligen Gast vorhanden gewesen ist, dessen Inhalt im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungen waren und als dessen
Ergänzung sich die Zuwendung darstellte. Für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang muss sich die Zuwendung auf den
jeweiligen konkreten Leistungsaustausch bezogen haben. Es genügt mithin nicht, dass eine zeitliche Nähe zwischen einem Leistungsaustausch
und der Zuwendung vorhanden war, diese aber ansonsten in keiner Beziehung zueinander standen. Ebenso wenig ist eine bloße
Kausalverknüpfung ausreichend, etwa dergestalt, dass durch einen früheren Leistungsaustausch ein geschäftlicher Kontakt entstanden
ist, dessen Pflege die Einladung zur Jubiläumsfeier dient.
3. Hat das FA einen Pauschalierungsbescheid nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ohne erkennbare Ermittlungen zum Veranlassungszusammenhang
zwischen der jeweiligen Zuwendung und einem Leistungsaustausch bei jedem der (hier: 55) zu einem Firmenjubiläum eingeladenen
Gäste erlassen, ist eine Aufhebung des Bescheids zur weiteren Sachaufklärung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO „sachdienlich”.
Die erforderlichen Ermittlungen sind auch erheblich i. S. d. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO, da zu einen die Adressen der Gäste festgestellt
und das Unternehmen sowie gegebenenfalls auch die Gäste zu den maßgeblichen Umständen befragt werden müssen und zum anderen
auch zu klären ist, ob für jeden der Gäste der Jubiläumsfeier ein Einkommensteuertatbestand festgestellt werden kann, unter
den die Teilnahme an der Jubiläumsfeier subsumiert werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1891 Nr. 33 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2091 FAAAG-47116
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