Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben beim Finanzgericht (FG) Klagen wegen Einkommensteuer 1995, 1996 und 1998. Zur Begründung ließen sie vortragen, dass sie die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Einkommensteuerbescheide nie erhalten hätten. Zugleich beantragten sie jeweils Prozesskostenhilfe (PKH) unter Vorlage von Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sie keine Angaben zu den von ihnen erzielten Einnahmen machten. Sie erklärten kein Grundvermögen, kein Kfz und keine Bauspar-, Bank-, Giro- oder Sparkonten zu haben. Die Frage nach sonstigen Vermögenswerten ließen sie ebenfalls unbeantwortet. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte noch eine Reihe von kopierten Unterlagen vor (Gewerbeabmeldung der Klägerin; Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Bescheid der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Unterlagen zu Aufwendungen für die Wohnung und über Kfz-, Glas-, Hausrats- und Haftpflichtversicherung, Bescheid über Rundfunkgebühren).
Das FG lehnte am die Anträge auf PKH ab, weil die Kläger keine Angaben zu ihren laufenden Einnahmen gemacht hätten. Der den Anträgen beigefügte Bescheid über Rentenbezüge sei nicht ausreichend. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Rente die einzige Einnahme der Antragsteller sei.
Gegen die Ablehnung der PKH legte der Prozessbevollmächtigte Beschwerden ein. Nach den ihm vorliegenden Informationen erzielten die Kläger keine weiteren laufenden Einnahmen. Der Kläger habe telefonisch mitgeteilt, dass sich seine Rente auf 2 737 DM belaufe, wovon 521 DM gepfändet seien. Die Klägerin habe an Eides statt mit Telefax vom versichert, kein Arbeitslosengeld, keine Arbeitslosenhilfe und auch keine Sozialhilfe zu beziehen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, ihnen unter Aufhebung der Vorentscheidungen PKH zu gewähren.
Der Beklagte (das Finanzamt —FA—) beantragt Zurückweisung der Beschwerden, weil die Klagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.
II. Die Verfahren XI B 76/00, XI B 77/00 und XI B 78/00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 73 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Die Beschwerden werden als unbegründet zurückgewiesen. Ihre Anträge entsprechen nicht den von § 142 FGO i.V.m. § 117 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.
1. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Sie muss den Erklärungsvordruck insbesondere vollständig ausfüllen und mit ihrer Unterschrift ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben versichern. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt und können die Lücken auch nicht durch beigefügte Anlagen, die vergleichbar übersichtlich und klar sind, geschlossen werden, ist der Antrag auf PKH abzulehnen (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 190, m.w.N.). Bei einem —wie im Streitfall— anwaltlich vertretenen Antragsteller muss das FG auch nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hinweisen (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).
2. Die von den Klägern beim FG eingereichten Erklärungen weisen in wesentlichen Punkten Lücken auf und sind unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen teilweise zudem widersprüchlich, so dass die Ablehnung von PKH durch das FG letztlich nicht zu beanstanden ist.
Weder der Kläger noch die Klägerin haben im Erklärungsvordruck Angaben zu ihren Einnahmen gemacht, obgleich offenbar zumindest der Kläger eine Rente bezieht, wie den vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der beigefügten Rentenbescheide des Klägers ausnahmsweise auf Angaben zu Einnahmen im Erklärungsvordruck einschließlich einer diesbezüglichen Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben verzichtet werden kann. Auffallenderweise haben nämlich die Kläger, die Fragen nach Grundbesitz, Kraftfahrzeugen und Sparkonten ausdrücklich verneint haben, die Frage nach ”sonstigen Vermögenswerten” gänzlich unbeantwortet gelassen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie sonstige Vermögensgegenstände, ggf. auch im Ausland, besitzen.
Die Angaben sind auch hinsichtlich der Frage nach Kraftfahrzeugen widersprüchlich. Die Kläger haben einerseits im Vordruck erklärt, kein Kraftfahrzeug zu besitzen. Andererseits haben sie einen an den Kläger adressierten Kraftfahrzeugsteuerbescheid und einen Nachtrag zum Kraftfahrtversicherungsschein des Klägers sowie einen an die Klägerin adressierten Nachtrag zum Versicherungsschein Autoschutzbrief vorgelegt. Erklärung und Belege sind daher nicht in Einklang zu bringen.
Bei einem derartig lückenhaften und widersprüchlichen Ausfüllen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnte sich das FG keine Gewissheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschaffen (vgl. z.B. , BFH/NV 1990, 316). Nachträgliche, ggf. klarstellende Angaben im Beschwerdeverfahren können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 781). Den Klägern ist es jedoch unbenommen, unter Vorlage vollständig ausgefüllter Erklärungsvordrucke und widerspruchsfreier Angaben und Belege beim FG erneut PKH zu beantragen (vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 527).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 803 Nr. 6
AAAAA-66574