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Erfassung der Bauabzugsteuer nach §§ 48 bis 48d EStG
Erteilt [i]Klimmek, Bauleistungen im Visier der Außenprüfung, USt direkt digital 23/2015 S. 13 NWB YAAAF-07002 ein Unternehmer den Auftrag, eine Bauleistung im Inland auszuführen, muss er einen 15%igen Steuerabzug (= Bauabzugsteuer) der Gegenleistung durchführen, wenn ihm keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Sinn und Zweck der Bauabzugsteuer ist, Schwarzarbeit im Baugewerbe zu verhindern und die Ertrag- und Lohnsteueransprüche aus erbrachten Bauleistungen durch einen Steuerabzug nach §§ 48-48d EStG zu sichern. Der Beitrag zeigt, wie die Bauabzugsteuer vom Auftraggeber zu erfassen ist, wenn ihm keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Voraussetzungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen
1. Definition Bauleistungen
[i]Begriff der BauleistungUnter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Begriff der Bauleistung ist weit auszulegen und umfasst demnach nicht nur die Bauleistungen im Sinne der Baubetriebs-Verordnung, sondern auch die Gewerke, die nach § 2 Baubetriebs-Verordnung ausgeschlossen sind.
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