BGH Beschluss v. - 1 StR 607/16

Anwendung des nach Gesetzesänderung mildesten Gesetzes im Strafverfahren: Unrechtskontinuität bei Neuregelung der Vorschriften zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

Gesetze: § 2 Abs 3 StGB, § 232 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB vom , § 232 Abs 4 Nr 1 StGB vom , § 232a Abs 1 Nr 1 StGB vom , § 232a Abs 3 StGB vom

Instanzenzug: LG Hechingen Az: 1 KLs 14 Js 4314/15

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Revision des Angeklagten K.     :
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom (BGBl. I 2016, 2226) erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum in Kraft getreten ist. Soweit das Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten K.      die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 ff.).
Raum     
       
Bellay     
       
Radtke
       
Fischer     
       
Bär     
       

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:230317B1STR607.16.0

Fundstelle(n):
QAAAG-46953