BFH Beschluss v. - XI B 4/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden. Aus der Beschwerdebegründung muss hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Sache innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht dargelegt; auch die nach Fristablauf vorgetragenen Erwägungen sind nicht geeignet, die Beschwerde als begründet anzusehen.

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17).

Die Divergenzrüge ist —von dem verspäteten Vortrag abgesehen— unzureichend; die Kläger haben nicht einzelne voneinander abweichende Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und des BFH gegenübergestellt.

3. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (, XI B 89/98, BFH/NV 2000, 730).

Auch diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde in keiner Weise; insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, warum sie nicht von sich aus einen Beweisantrag zur Vernehmung ihres Sohnes gestellt hatten.

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAA-66554